Satzungen des Judoclubs Kano aus Berlin Spandau

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Judo - Club Kano Berlin e.V.
Beigesteuert von Administrator
Dienstag, 27. November 2007

Letzte Aktualisierung Donnerstag, 17. Januar 2008
Satzung Vormerkung: Soweit in dieser Satzung geschlechtsspezifische Bezeichnungen verwendet werden,
beziehen sich diese immer auf Personen beiderlei Geschlechts, ohne jedes Mal durch Kenntlichmachung darauf
hinzuweisen.

- § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 05.08.2007 gegründete Verein führt den Namen „Judo-Club Kano Berlin“ und hat seinen Sitz in
Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und erhielt den Zusatz „e.V.“. Der Gerichtsstand ist Berlin.

2. Der Verein ist Mitglied im Fachverband (JVB) des Landessportbundes Berlin e.V. deren Sportarten im Verein
betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

- § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „
steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart „ Judo “.Der Verein fördert den Kinder-,
Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, und Gesundheitssport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen
Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
2. Die Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Der Verein verfolgt nicht nur gemeinnützige Zwecke sondern richtet auch ein besonderes Augenmerk auf Integrationsund
Migrationsarbeit.
5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und
vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

- § 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus: a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahrb)
jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrc) Ehrenmitgliedern

- § 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung
selbstständige/unselbständige, Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der
Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung der
Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

- § 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine
Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die
Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme des ordentlichen Mitglieds
(entsprechend § 3).
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:a) Austrittb) Ausschlussc) Todd) Löschung des Vereins
5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum
Quartalsende.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile
aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen
binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und
geltend gemacht werden.

- § 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. 2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen
des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen
Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den
Judo Club Kano Verein verpflichtet. Die Höhe der Beträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

- § 7 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand
Maßregelungen beschlossen werden.a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes
gegen Ordnungen und Beschlüsseb) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrages
trotz Mahnungc) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder groben unsportlichen Verhaltensd) wegen unehrenhafter Handlungen
2. Maßregelungen sind:a) Verweisb) befristet Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereinsc)
Ausschluss aus dem Verein
3. In den Fällen § 7.1. a, c, d, ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das
Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist 10 Tagen
schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem
Betroffenen per Post zuzusenden.Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die
Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem
Verein bekannte Adresse des Betroffenen.Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

- § 8 OrganeDie Organe des Vereins sind:a) die Mitgliederversammlungb) der Vorstand

- § 9 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandsb)
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferc) Entlastung des Vorstandsd) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
sowie deren Fälligkeitene) Satzungsänderungenf) Beschlussfassung über Anträgeg) Verhandlung der Berufung gegen eine
Maßregelung (§ 7.3.)h) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12i) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt
werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung an
die letzte bekannte Adresse der Mitglieder. Einladungen können per Post oder per elektronischer Post (E – Mail)
zugestellt werden. Für den Nachweis der frist – und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der
Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens
zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich
mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei
Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
6. Anträge können gestellt werden:a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a)b) dem Vorstand
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es
erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern
8. Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht aus der Tagesordnung stehen werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf
Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

- § 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben besitzen Stimm – und
Wahlrecht.
2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 3b)
besitzen Stimmrecht.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Briefwahl ist nicht zulässig. 4. Gewählt
werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins.

- § 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: a) dem/der Vorsitzenden/derb) dem/der stellvertretenden/der
Vorsitzenden/derc) dem/der Kassenwart/ind) dem/der Jugendwart/in
2. Der Jugendwart wird durch die jugendlichen Mitglieder (§ 3b) gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Im Geschäftsjahr
2007 wird der Jugendwart durch die Gründungsversammlung gewählt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme
des/der Vorsitzenden/der bzw. bei dessen Abwesenheit seines/er Vertreters/in. Der Vorstand ordnet und überwacht die
Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche
Ordnungen erlassen.
4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:a) der/die Vorsitzendeb) der/die stellvertretende Vorsitzende
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzenden/der oder durch einen Beauftragten geleitet. Von den
Mitgliederversammlungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden/der bzw. seinem Beauftragten
unterzeichnet werden.

- § 12 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit, bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

- § 13 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen. 2. Die Kassenprüfer haben die Kasse/ Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal
im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. 3. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
Judo Club Kano die Entlastung des übrigen Vorstandes.

- § 14 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einberufene Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. 2. Bei der
Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin zu, der es ausschließlich und unmittelbar
zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand
nach BGB §§ 47 - 50

- § 15 Inkrafttreten Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 05.08.2007 von der Mitgliederversammlung des Vereins
Club Kano Berlin e.V. beschlossen worden und tritt durch die Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
Judo Club Kano
http://www.jc-kano-berlin.de